Vertragsbedingungen

Folgende Vertragsbedingungen liegen allen unseren Kontrakten / Schlußscheinen zugrunde:

I. Abschlußbedingungen

  1. Umstehender Schlußbrief bestätigt rechtsverbindlich den durch meine Vermittlung getätigten Abschluß. Von ihm hat jede der Vertragsparteien gleichzeitig eine gleichlautende Ausfertigung erhalten. Einwendungen sind unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 5 Werktagen, vom Ausstellungstag an gerechnet, bei mir eingehend, durch schriftliche Erklärung mir gegenüber abzugeben. Mündliche Erklärungen und Telegramme sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  2. Kunden- bzw. Lieferantenschutz wird der anderen Partei nicht nur als Bestandteil des umstehenden Abschlusses zugesichert, sondern auch für den Fall, daß dieser nicht realisiert wird, gleich aus welchen Gründen.
  3. Soweit Auftragsbestätigungen der Vertragsparteien inhaltlich dem Schlußschein widersprechen, ist nur der Schlußschein und seine Vertragsbedingungen rechtsverbindlich.

II. Maklerbedingungen

  1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien (inländische und ausländische Verkäufer und Käufer) und mir sowie fallweise einem mitbeteiligten Makler oder Agenten und der beteiligten Makler und Agenten untereinander, regeln sich grundsätzlich nach den am 24. März 1952 in Bonn festgestellten "Gebräuchen für die Vermittlung von Holzgeschäften", notiert im Angang der Tegernseer Gebräuche, Fassung 1985 - Kunden und Lieferanten, welchen der Wortlaut dieser Vereinbarung nicht bekannt ist, werden gebeten, diese in Abschrift kostenlos bei mir anzufordern. Auf den mir zustehenden Kunden- und Lieferantenschutz weise ich besonders hin.
  2. Duchschläge von Rechnungen und der Korrespondenz sind mir jeweils unverzüglich, unaufgefordert, einzusenden. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, mir auf Wunsch Einblick in die Original-Rechnungen und Schriftwechsel zu gewähren und mir Rechnungsabschriften anzufertigen und zu übersenden.
  3. Bei gänzlicher oder teilweiser Wechselzahlung wird die vom Verkäufer zu zahlende Provision mit deren Annahme fällig - vorbehaltlich späterer endgültiger Abrechnung nach Maßgabe der erfolgten Leistung.
  4. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Vertragspartei gilt die vereinbarte Provision der nicht schuldigen Partei als unwiderruflich an den Makler abgetreten.
  5. Wird qualitative Abnahme, durch mich oder meinen Beauftragten, vereinbart und entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung ausgefertigt, so ist solche für Verkäufer und Käufer verbindlich. Regreßansprüche können mir gegenüber nicht geltend gemacht werden.
  6. Abweichungen von vorstehenden Bedingungen und den "Gebräuchen für die Vermittlung von Holzgeschäften" gelten nur, wenn sie von mir schriftlich bestätigt sind.

III. Bedingungen betreffend das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers, ergänzt durch die "Gebräuche für den Verkehr mit inländischem Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren, festgestellt am 4. Februar 1950 zu Tegernsee", Fassung 1985, liegen dem Abschluß zugrunde.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Bei Weiterverkauf und/oder Bearbeitung gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.