Vertragsbedingungen
Folgende Vertragsbedingungen
liegen allen unseren Kontrakten / Schlußscheinen zugrunde:
I. Abschlußbedingungen
- Umstehender Schlußbrief
bestätigt rechtsverbindlich den durch meine Vermittlung
getätigten Abschluß. Von ihm hat jede der
Vertragsparteien gleichzeitig eine gleichlautende
Ausfertigung erhalten. Einwendungen sind unverzüglich,
d.h. spätestens innerhalb von 5 Werktagen, vom
Ausstellungstag an gerechnet, bei mir eingehend, durch
schriftliche Erklärung mir gegenüber abzugeben.
Mündliche Erklärungen und Telegramme sind nur
verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
- Kunden- bzw.
Lieferantenschutz wird der anderen Partei nicht nur als
Bestandteil des umstehenden Abschlusses zugesichert,
sondern auch für den Fall, daß dieser nicht realisiert
wird, gleich aus welchen Gründen.
- Soweit Auftragsbestätigungen
der Vertragsparteien inhaltlich dem Schlußschein
widersprechen, ist nur der Schlußschein und seine
Vertragsbedingungen rechtsverbindlich.
II. Maklerbedingungen
- Die Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien (inländische und ausländische
Verkäufer und Käufer) und mir sowie fallweise einem
mitbeteiligten Makler oder Agenten und der beteiligten
Makler und Agenten untereinander, regeln sich
grundsätzlich nach den am 24. März 1952 in Bonn
festgestellten "Gebräuchen für die Vermittlung von
Holzgeschäften", notiert im Angang der Tegernseer
Gebräuche, Fassung 1985 - Kunden und Lieferanten,
welchen der Wortlaut dieser Vereinbarung nicht bekannt
ist, werden gebeten, diese in Abschrift kostenlos bei mir
anzufordern. Auf den mir zustehenden Kunden- und
Lieferantenschutz weise ich besonders hin.
- Duchschläge von Rechnungen
und der Korrespondenz sind mir jeweils unverzüglich,
unaufgefordert, einzusenden. Jede Vertragspartei ist
verpflichtet, mir auf Wunsch Einblick in die
Original-Rechnungen und Schriftwechsel zu gewähren und
mir Rechnungsabschriften anzufertigen und zu übersenden.
- Bei gänzlicher oder
teilweiser Wechselzahlung wird die vom Verkäufer zu
zahlende Provision mit deren Annahme fällig -
vorbehaltlich späterer endgültiger Abrechnung nach
Maßgabe der erfolgten Leistung.
- Bei Zahlungsunfähigkeit
einer Vertragspartei gilt die vereinbarte Provision der
nicht schuldigen Partei als unwiderruflich an den Makler
abgetreten.
- Wird qualitative Abnahme,
durch mich oder meinen Beauftragten, vereinbart und
entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung
ausgefertigt, so ist solche für Verkäufer und Käufer
verbindlich. Regreßansprüche können mir gegenüber
nicht geltend gemacht werden.
- Abweichungen von vorstehenden
Bedingungen und den "Gebräuchen für die
Vermittlung von Holzgeschäften" gelten nur, wenn
sie von mir schriftlich bestätigt sind.
III. Bedingungen betreffend das
Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer
Die Verkaufs- und
Lieferbedingungen des Verkäufers, ergänzt durch die
"Gebräuche für den Verkehr mit inländischem Rundholz,
Schnittholz und Holzhalbwaren, festgestellt am 4. Februar 1950 zu
Tegernsee", Fassung 1985, liegen dem Abschluß zugrunde.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Bei
Weiterverkauf und/oder Bearbeitung gilt der verlängerte
Eigentumsvorbehalt.